25 Aug
Neue Regulierung für Wohnimmobilienverwalter:innen – Was Sie wissen müssen
Bisher war es so, dass Verwalter und Verwalterinnen keinen Nachweis über ihre fachliche Qualifikation erbringen mussten. Es galt lediglich die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung gemäß § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Diese Weiterbildung umfasst 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren.