Die Zeiten, in denen Verwalter und Verwalterinnen lediglich eine regelmäßige Weiterbildung gemäß § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) und § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nachweisen mussten, sind vorbei.

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Achtung, Wohnimmobilienverwalter: Die Uhr tickt!