Benötige ich einen Weiterbildungsnachweis, um meine 34c Erlaubnis als Immobilienmakler:in und/oder Wohnimmobilienverwalter:in beantragen zu können?
Die Tätigkeit als Immobilien-Makler/Maklerin bzw. -Verwalter/Verwalterin ist anspruchsvoll und erfordert fundiertes Vorwissen. Der Gesetzgeber verlangt aber für Verwalter und Verwalterinnen nur indirekt eine Vorqualifikation und für Makler/Maklerinnen sogar überhaupt keine Zugangs-Qualifikation. Allerdings sind Verwalter/Verwalterinnen und auch Makler/Maklerinnen zur Weiterbildung verpflichtet. Innerhalb von drei Jahren müssen mindestens 20 Stunden Weiterbildung absolviert werden. Kann man dieses Minimum von 20 Stunden nicht nachweisen, so droht ein Bußgeld und ggf. kann sogar die Erlaubnis entzogen werden.
Das Interesse an den Berufsfeldern im Immobilienbereich ist groß und wächst stetig. Somit wird auch die Frage nach der Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen lauter. Die entscheidende Frage ist: Wann beginnt die Weiterbildungspflicht?
Klare Antwort: die Weiterbildungspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Erlaubnis erteilt wird. Das bedeutet, es stehen zwei bis drei Jahre zur Verfügung, um der Weiterbildungspflicht nachzukommen. Nach dem 31.12. des dritten Jahres beginnt der 3-Jahres-Zeitraum wieder von vorne.
Wie geht man nun mit der Weiterbildungspflicht um? Wir empfehlen, die erforderlichen Weiterbildungszeiten (20 Stunden in drei Jahren) in unserer umfangreichen Online-Bibliothek – der WBThek® zu erwerben. Nutzen Sie die Chance, sich weiterzubilden und Ihre Karriere voranzutreiben. Hier mehr dazu: Online Weiterbildung für Immobilienmakler sowie Online-Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter:innen | §34c GewO
Linktipps:
· IHK Frankfurt am Main zum Makler: https://rebrand.ly/u9phkio
· IHK Frankfurt am Main zum Verwalter: https://rebrand.ly/3d9jxle
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