Reicht eine § 34f-Erlaubnis für den Vertrieb von Kryptowerten aus?
Kryptowerte haben in den letzten Jahren erheblich an Popularität gewonnen. Mit dieser wachsenden Popularität sind auch Fragen bezüglich der Regulierung und der Notwendigkeit von Genehmigungen für den Vertrieb aufgetaucht. Insbesondere Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34 f GewO stellen sich die Frage, was ihnen erlaubt ist.
Bis 2019 war der Vertrieb von Kryptowährungen in vielen Ländern unreguliert. Deutschland änderte dies 2020 mit dem Kreditwesengesetz (KWG). 2021 kam das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) hinzu. Unternehmen, die mit Kryptowerten arbeiten, benötigen nun BaFin-Erlaubnisse für ihre Dienstleistungen.
Dies betrifft bspw. das Erwerben, das Halten und den Handel mit Kryptowährungen auf gewerblicher Basis. Erlaubnisfrei ist nur das Akzeptieren von Kryptowährungen als Ersatzwährung für das Tätigen von Verkäufen[OK1] z.B. auf der Shopseite des Unternehmers. Sprich: ein direkter Transfer vom Krypto-Wallet des Kunden zum Krypto-Wallet des Verkäufers (Peer-to-Peer, P2P).
In diesem Bereich werden sich Finanzanlagenvermittler jedoch eher nicht bewegen. Sie beschäftigen sich mit Anlageberatung und -vermittlung. Und hier steckt der Teufel im Detail. Sobald eine Anlageberatung über die reine Tippgebereigenschaft, z.B. Promotion von Affiliatelinks auf Provisionsbasis, hinaus geht, ist eine KWG/WpIG-Erlaubnis der BaFin nötig.
Laut BaFin betrifft die Regulierung nicht nur Anlageberatung, sondern auch Handelssysteme, Platzierung, Abschlussvermittlung und Portfolioverwaltung. Kryptotoken, als Finanzinstrumente betrachtet, unterliegen denselben KWG-Regelungen wie traditionelle Finanzinstrumente.
Somit reicht die § 34f-GewO-Erlaubnis NICHT für den Vertrieb von Kryptowährungen aus, sofern die Anlageberatung über das reine Affiliate-Tippgebergeschäft hinausgeht.
Mehr Informationen: Finanzanlagenfachmann (IHK) – § 34f
Link-Tipp: https://rebrand.ly/53hezgk
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