Kryptowerte haben in den letzten Jahren erheblich an Popularität gewonnen. Mit dieser wachsenden Popularität sind auch Fragen bezüglich der Regulierung und der Notwendigkeit von Genehmigungen für den Vertrieb aufgetaucht. Insbesondere Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34 f GewO stellen sich die Frage, was ihnen erlaubt ist.

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Reicht eine § 34f-Erlaubnis für den Vertrieb von Kryptowerten aus?